29. November 2021

Viele getrennt lebende Eltern sind zurzeit verunsichert, wie sie den Umgang während der Corona-Pandemie gestalten sollen. Wie können sie ihre Kinder schützen?

Auch während der Kontaktsperre besteht weiterhin das Umgangsrecht zwischen Kindern und beiden Elternteilen. Sie greift in den privaten Bereich nicht ein. Gerichtliche oder auch anderweitige Umgangsvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.

Dabei gilt es, die allgemeingültigen Schutzmaßnahmen bezüglich der Coronaansteckung einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der besonders gefährdeten Personen, z. B. wenn Oma oder Opa bei einem Elternteil mit im Haushalt leben.

Die Sorge, dass ein Kind sich während der Übergabe ansteckt oder auf dem Weg zum anderen Elternteil verunfallt und dann nicht im herkömmlichen Sinne medizinisch behandelt werden könnte, gelten nicht als Grund für einen ausgesetzten Umgang.

Sollten der Krise geschuldet die vereinbarten Umgangsregelungen nicht mehr eingehalten werden können, weil z.B. die Mobilität durch öffentliche Verkehrsmittel eingeschränkt ist, sollten sich Eltern darüber mit dem anderen Elternteil austauschen und über eine Abänderung einigen. Gleiches gilt, wenn Urlaubsreisen, die für die Osterferien geplant waren, abgesagt werden müssen.

Wenn der Umgang also nicht wie gewohnt stattfinden kann, sind auch kreative Ideen wie Kommunikation via Skype, Facetime oder auch den Kontakt über das Telefon zu ermöglichen, willkommen.

In dieser noch nicht dagewesenen Ausnahmesituation sollen sich Eltern auf ihre gemeinsame Elternverantwortung besinnen und sich gegenseitig im Sinne ihrer Kinder auf ein u. U. angepasstes Umgangs- und Betreuungsangebot einigen.

Dem Text liegen Quellen des Bundesministeriums für Justiz und Verwaltung, der Landesregierung NRW und dem Verein alleinerziehender Mütter und Väter zu Grunde (zu finden unter: https://www.vamv.de/vamv-startseite/met). Eine Verlinkung der Quellen erfolgt nach Gestattung durch die Herausgeber.

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